Schmerzen
- aversive Empfindungserfahrung
- verursacht durch aktuelle oder potentielle Verletzung / Schädigung
- Artspezifisch: - schützende motorische und vegetative Reaktionen und - erlerntes Meideverhalten
Leiden Alle vom Begriff des Schmerzens nicht erfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Negative Empfindungen wie "Angst" können Leiden bewirken; allerdings wird davon ausgegangen, dass eine kurze negative Augenblicksempfindung nicht einschlägig ist. Bloßes Unbehagen oder ein bloßer vorübergehender Belastungszustand dürften zur Bejahung von Leiden nicht ausreichen; wiederholte wenn auch kurzzeitige Störungen des Wohlbefindens genügen aber für die Annahme von Leiden.
Schäden
Der Zustand, in dem sich das Tier befindet, wird zum Schlechteren hin verändert.
- Schäden körperlicher und psychischer Art
- Verletzung oder Minderung der Substanz des Tieres ist dabei nicht notwendig
- Ein Schaden kann als Ursache, Begleiterscheinung oder Folge von Schmerzen oder Leiden auftreten. Umgekehrt können Schmerzen oder Leiden einem Schaden vorausgehen, ihn begleiten oder ihm nachfolgen.
Wohlbefinden
- Freisein von negativen Empfindungen
- Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung sind möglich für Gesundheit, Zufriedenheit, Erfüllung sozialer und ethologischer Bedürfnisse, Normalverhalten
1.2 Tierschutzgesetz
Grundsatz §1
- Mensch trägt Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf
- er hat im Grundsatz das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen
- niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen
Tierhaltung §2
- richtet sich an Menschen die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben
- Tiere müssen demnach ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden
- Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht in der Form eingeschränkt werden, dass ihm dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen.
- Tierhalter oder Tierbetreuer müssen über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen
- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann genauere Regelungen durch Rechtsverordnungen und Vorschriften treffen hinsichtlich z. B.
- die erforderliche Sachkunde und
- die für den Transport von Tieren geltenden Richtlinien.
- Beispiele hierfür sind die Tierschutzhundeverordnung und Tierschutztransportverordnung
Explizite Verbote §3
Verboten ist:
- einem Tier ( außer in Notfällen) Leistungen abzuverlangen, denen es nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen ("Überforderung")
- "Manipulation"/Dopingmittel zur Leistungssteigerung (Wettkämpfe)
- Maßnahmen im Training oder bei Wettkämpfen anzuwenden, die mit erhebliche Schmerzen, Leider, Schäden verbunden sind
- alte, kranke oder gebrechliche Tiere zu verkaufen, die wegen ihrer Schmerzen, Leiden, Schäden eher schmerzfrei getötet/erlöst werden sollten
- Tier aussetzen oder zurücklassen und gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art ohne ausreichende Vorbereitung in die Natur auszusetzen
- ein Tier auszubilden oder zu trainieren, wenn damit erheblich Schmerzen, Leiden, Schäden verbunden sind
- Tier für Werbung, Schaustellung oder Filmaufnahmen verwenden, wenn dies mit Schmerzen, Leiden, Schäden verbunden ist
- ein Tier auf ein anderes Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen
- ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen (Ausnahme: weidgerechte Jagd)
- Tier zu aggressivem Verhalten ausbilden oder abrichten, dass dies bei ihm selbst oder bei artgemäßen Kontakten mit Artgenossen zu Schmerzen, Leiden, Schäden führt oder seine Haltung nur unter Bedingungen von Schmerzen, Leiden, Schäden zulässt
- ein Tier unter Zwang Futter zu verabreichen
- ein Tier zu füttern, wenn dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden entstehen
- ein Gerät zu verwenden, das mit direkter Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres (vor allem die Bewegung) erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt
- ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung oder einem Preisausschreiben auszuloben
- sexueller Missbrauch von Tieren ( Zoophilie)
Bußgeldvorschriften
- Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet bzw. ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.
Ordnungswidrig handelt unter anderem
- wer einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden zufügt ( bis zu 25000€ Bußgeld)
- wer nicht die nach §11 erforderliche Erlaubnis hat und dennoch die Tätigkeit ausübt (bis zu 25000€ Bußgeld)
- wer ein Wirbeltier an Kinder vor dem vollendeten 16. Lebensjahr abgibt (bis 5000€ Bußgeld)
- Tiere, auf die sich eine Straftat bezieht oder die im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit stehen, können eingezogen werden
- Gericht kann Halten, Handel oder Betreuen von Tieren untersagen, wenn eine Straftat begangen wurde